Gegen die abweisenden Einspracheentscheide erhob die Beschwerdeführerin beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Rekurs; das hierauf eröffnete Rekursverfahren ST.2017.71 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vorläufig sistiert, um ihr Zeit für Einigungsgespräche mit den zuständigen Behörden in Zürich bzw. Appenzell Ausserrhoden einzuräumen.