Am 8. Februar 2017 wies das Steueramt des Kantons Zürich die Einsprachen ab mit der Begründung, dass jeder Kanton die Steuern für sich erhebe und weder im kantonalen noch im Bundesrecht vorgesehen sei, dass Steuern von einem Kanton an den anderen abgegeben bzw. verrechnet werden. Die vom Kanton Zürich erhobenen Staats- und Gemeindesteuern seien richtig und zu bestätigen, die Rückforderung der im Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlten Steuern sei Sache der Beschwerdeführerin. Gegen die abweisenden Einspracheentscheide erhob die Beschwerdeführerin beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Rekurs;