Am 4. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Steueramt des Kantons Zürich angeschrieben mit dem Hinweis, der Kanton Zürich gehe aufgrund des Wohnsitzes der Gesellschafterin in C. und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nebst den liquiden Mitteln in Niederteufen über keine Aktiven verfüge, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächliche Verwaltung in C. habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, für die Steuerperioden 2013 und 2014 eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.