Am 29. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr bei der Vorinstanz eingereichte Steuererklärung sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013 im Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlagt (vgl. VI-act. 2). Am 5. November 2015 erliess die Vorinstanz zudem gestützt auf die eingereichte Steuererklärung die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2014 (vgl. VI-act. 3). Die betreffenden Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.