4. die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflichten, der A. die für die Steuerperioden 2012/2013 und 2014 bezahlten Steuern mitsamt Zins zurückzubezahlen; 5. eventualiter sei die Angelegenheit an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt korrekt abklärt; 6. subeventualiter sei die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.