Auszuscheiden zugunsten des Liegenschaftsorts, mithin Österreich, ist ab wirtschaftlicher Zugehörigkeit der Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Schenkung ist keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Ausscheidung oder gar einen Verzicht auf die Besteuerung durch den Wohnsitzkanton vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_187/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2ff. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2015.00086 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2.1, E. 2.2.2 und E. 2.2.3 mit Hinweisen).