4b Abs. 2 Satz 2 StHG). Vorliegend erfolgte die Liegenschaftenschenkung während der Steuerperiode 2017 und die Liegenschaften Österreich befanden sich per Ende Steuerperiode im Vermögen der Beschwerdeführerin, womit sie in einem ersten Schritt durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden, ihrem Wohnsitzkanton, zufolge der diesbezüglich keine Ausnahme zulassenden gesetzlichen Grundlage ganzjährig zur Besteuerung gelangen. Auszuscheiden zugunsten des Liegenschaftsorts, mithin Österreich, ist ab wirtschaftlicher Zugehörigkeit der Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum.