Aufgrund des Gesagten bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, vorliegend somit per Ende 2017. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Schenkung per Mitte/Ende April 2017 und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die Liegenschaften Österreich nicht während der gesamten Steuerperiode 2017 verfügen konnte. Die Vermögenssteuerausscheidung im interkantonalen Verhältnis wird unter anderem in Art.