Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zum interkantonalen Steuerrecht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht belanglos. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StG, dass die Vermögenssteuerausscheidung gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorgenommen wird (PHILIPP BETSCHART, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015, N. 4 zu Art. 22 OECD-MA). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels Regelungen zur zeitlichen Bemessung in Art. 22 DBA CH-AT auf die Anwendung von schweizerischem Recht verweist. Art. 22 DBA CH-AT entspricht inhaltlich weitgehend Art. 22 des OECD-Musterab-