Aufgrund dieser Verweisung – aber auch zufolge der in Art. 7 Abs. 1 DBG vorgesehenen unbedingten Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wonach die freigestellten Teile für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt werden – wird auch im internationalen Verhältnis nicht nur die aktuelle, sondern regelmässig auch die virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Die meisten Kantone haben ihr Aussensteuerrecht weitgehend den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 6 und Art. 7 DBG) nachgebildet (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 6 und N. 9 zu Art. 4 OECD-MA; LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., § 1, S. 11f.;