4 OECD-MA). Auf Bundesebene verweist Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für die Abgrenzung der Steuerpflicht für Grundstücke im Verhältnis zum Ausland auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Besteuerung. Aufgrund dieser Verweisung – aber auch zufolge der in Art. 7 Abs. 1 DBG vorgesehenen unbedingten Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wonach die freigestellten Teile für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt werden – wird auch im internationalen Verhältnis nicht nur die aktuelle, sondern regelmässig auch die virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen.