2.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden hatte und demzufolge in der Steuerperiode 2017 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. Nicht streitig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2017 in Österreich zwei Liegenschaften durch eine Schenkung erhielt und dadurch eine beschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Österreich begründet wurde.