Seite 4 2.3 Nach Art. 42 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stande am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 55 Abs. 1 StG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben (Art. 55 Abs. 3 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 53 Abs. 2 StG).