Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht bestimmt (Art. 9 Abs. 3 StG). 2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) darf unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.