Seite 3 2. Materielles 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; bGS 621.11) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (Art. 6 Abs. 1 StG).