E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass auch im internationalen Verhältnis derjenige Teil des unbeweglichen Vermögens in Österreich, der auf die Zeit zwischen dem Beginn der Steuerperiode und der Schenkung entfalle, im Rahmen der zeitlichen Gewichtung auf das Hauptsteuerdomizil verlegt werde (act. 6). F. Mit Replik vom 27. August 2019 liess A. an ihrem Standpunkt festhalten (act. 10). Die Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Duplik.