D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A. am 11. Juni 2019 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie ist der Ansicht, dass bei den Staats- und Gemeindesteuern der Vermögenswert der Liegenschaften Österreich nur für die Festsetzung des Steuersatzes herangezogen werden dürfe. Indem die Steuerverwaltung unter dem Titel „zeitliche Gewichtung“ einen Teil der Liegenschaften in Österreich – CHF 163‘574 – effektiv als Vermögen besteuere, verletze sie das dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zustehende Besteuerungsrecht (act. 1).