2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A. war in der Steuerperiode 2017 in Walzenhausen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn, Österreich, vom 21. April 2017 erhielt sie von ihrem Vater und ihrer Grossmutter die Liegenschaften B., in Österreich, schenkungsweise (act. 2.3).