a) der Beschwerdeführerin: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei bei der internationalen Steuerausscheidung die Position „zeitliche Gewichtung“ im Betrag von CHF 163‘574 ersatzlos zu streichen und der Steuerwert der Liegenschaften Österreich sei ungekürzt (im Betrag von CHF 535‘333) Österreich zur Besteuerung zuzuweisen und folglich sei die internationale Steuerausscheidung anzupassen und das im Kanton Appenzell Ausserrhoden und in B. AR steuerbare Vermögen sei entsprechend zu reduzieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.