Das Verfahren erfolgte schriftlich (d.h. namentlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung), so dass der persönliche Aufwand für die Einreichung der nötigen Rechtsschriften grundsätzlich nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen üblicherweise zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. dazu BGE 127 V 205, E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132). Somit ist den Beschwerdeführern, nachdem sie keine konkreten Auslagen geltend machen und belegen, für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, während der Vorin-