Die Beschwerdeführer haben das Verfahren persönlich geführt. Das Verfahren erfolgte schriftlich (d.h. namentlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung), so dass der persönliche Aufwand für die Einreichung der nötigen Rechtsschriften grundsätzlich nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen üblicherweise zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. dazu BGE 127 V 205, E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132).