mögen ergeben (vgl. dazu auch PHILIPP BETSCHART und ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Beusch/ Mäusli-Allenspach, Interkantonales Steuerrecht, 2011, S. 205, S. 232 und 239). Daran, dass jede veranlagende Steuerbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht für eine vollständige und richtige Besteuerung zu sorgen hat und dabei wie aufgezeigt genauso in die Verantwortung zu nehmen ist, wie der mitwirkungspflichtige Steuerpflichtige, ändert dieser Umstand allerdings nichts. Seite 13 3. Kosten und Entschädigung