Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, im Einzelnen zu der von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich diskutierten Frage Stellung zu nehmen, ob es angezeigt wäre, dass die Steuerbehörde am Nebensteuerdomizil jeweils die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils abwartet, bevor sie selber eine Steuerveranlagung vornimmt. Immerhin sei in diesem Zusammenhang aber abschliessend darauf hingewiesen, dass jedenfalls keine rechtliche Grundlage besteht, gestützt auf welche ein Nebensteuerdomizil die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils unbesehen übernehmen müsste bzw. könnte.