Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird dementsprechend aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer eintrete und die Beschwerdeführer im Sinn der vorstehenden Erwägungen revisionsweise neu veranlage. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, im Einzelnen zu der von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich diskutierten Frage Stellung zu nehmen, ob es angezeigt wäre, dass die Steuerbehörde am Nebensteuerdomizil jeweils die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils abwartet, bevor sie selber eine Steuerveranlagung vornimmt.