e. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision bei den Beschwerdeführern als erfüllt zu betrachten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird dementsprechend aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer eintrete und die Beschwerdeführer im Sinn der vorstehenden Erwägungen revisionsweise neu veranlage.