Seite 12 abgeklärt werden, dass gestützt darauf eine richtige Besteuerung erfolgen kann, wäre es übertrieben streng und mit der Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn in solchen Fällen gestützt auf den Ausschlussgrund von Art. 189 Abs. 2 Satz 1 StG die Revisionsvoraussetzungen verneint würden (vgl. zum Ganzen auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 37 f. zu Art. 147 DBG, m.w.H.).