bestanden, sondern der sogar ausdrücklich in Widerspruch zu den Zahlen in der als Beilage eingereichten Buchhaltung stand. Dass auf der anderen Seite die nicht rechtskundigen Beschwerdeführer, die der Vorinstanz die Buchhaltungsunterlagen mit den richtigen Zahlen eingereicht, aber beim Ausfüllen der Steuererklärung fälschlicherweise davon ausgegangen waren, die Bestandesveränderung sei zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen, diesen Irrtum erst feststellten, nachdem sie von den St. Galler Steuerbehörden auf ihren Deklarationsfehler hingewiesen wurden, ist dagegen grundsätzlich nachvollziehbar, auch