e. In der Lehre wird dafür plädiert, die Hürde für das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die weitere Abklärungen der Steuerbehörden verlangen, nicht allzu hoch anzusetzen, um den Untersuchungsgrundsatz nicht auszuhebeln. Demnach soll eine pflichtgemässe Behörde nicht bewusst davon absehen, einen unklaren Umstand näher abzuklären, sondern in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Abklärungen vornehmen, soweit nicht das Prinzip der Verhältnismässigkeit den behördlichen Untersuchungen eine Schranke setzt (vgl. dazu auch analog: MARTIN LOOSER, a.a.O., N 9a zu Art. 56 StHG, m.w.