Offenbar nahm aber die Vorinstanz - im Gegensatz zum Steuerkommissär im Kanton St. Gallen - keine entsprechende Nachfrage bei den Steuerpflichtigen vor, sondern stellte ohne weiteres auf das deklarierte Einkommen ab, dies, wie sie selbst ausführt, in der Annahme, dass im Umfang der Differenz zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hatten, erzielt worden waren. Die Vorinstanz konkretisiert nicht, um was für Einkünfte es sich denn dabei überhaupt handeln könnte und weshalb sie ohne weites annahm, diese seien nicht in der Buchhaltung zu verbuchen gewesen.