im Betrag von Fr. 35‘065.-- deklariert, während sich aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Betriebsstätte in Heiden AR ein Gewinn im Betrag von Fr. 12‘565.42 ergab. Es darf angenommen werden, dass die Vorinstanz eine solche - im konkreten Fall zudem erhebliche - Abweichung bei einer bereits summarischen Prüfung der Steuerdeklaration im Regelfall feststellt. Dass dies so war, kann im konkreten Fall als unbestritten gelten: