keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung gibt. Allerdings darf der Untersuchungsgrundsatz auf diese Weise nicht rechtswidrig zurückgedrängt werden (MARTIN LOOSER, a.a.O., N 14 f. zu Art. 51 StHG, m.w.H.). Die Steuerbehörde darf namentlich nicht unbesehen auf eine Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei oft auch eigentliche Rechtsfragen stellen.