Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz indessen durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: Die im vorliegenden Verfahren betroffenen direkten Steuern der Kantone und Gemeinden werden in einem gemischten Verfahren veranlagt, in welchem Elemente der Selbstveranlagung und amtlicher Veranlagung miteinander kombiniert werden, so dass einerseits das Steuersubjekt seine Steuerfaktoren zu deklarieren und seinen weiteren Mitwirkungspflichten nachzukommen hat, aber andererseits die Steuer aufgrund der von Amtes wegen durchgeführten Untersuchung festgesetzt wird.