StG basiert auf dem im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die Behörde die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts trägt, in Verbindung mit dem Offizialgrundsatz. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz indessen durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: