Seite 7 Trotzdem hat die Vorinstanz aber bei der Veranlagung ohne weiteres auf das in höherem Betrag deklarierte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls der Revisionstatbestand von Art. 189 Abs. 1 lit. b StG erfüllt und aus diesem Grund eine neue Veranlagung angezeigt ist. 2.3 Revisionstatbestand von Art. 189 Abs. 1 lit. b StG