So bilden weder eine bloss neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, noch eine neue Rechtsprechung oder die Änderung einer Rechtsprechung einen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2005 vom 14. Februar 2005, E. 3, m.w.H.). Wie im Fall eines Nachsteuerverfahrens ist grundsätzlich der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung massgeblich, d.h. Tatsachen und Beweismittel sind zum Vornherein nicht neu bzw. in diesem Sinn „entdeckt“ worden, wenn sie bereits im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung aus den Akten der Steuerbehörde hervorgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019, E. 3.3 f., m.w.H.).