d. Betreffend - im vorliegenden Verfahren allerdings nicht betroffenen - Bundessteuern sind die Revisionsvoraussetzungen in Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) festgelegt, wobei die in Art. 147 Abs. 1 lit. a bis c DGB genannten Revisionsgründe den in Art. 51 Abs. 1 lit. a bis c StHG erwähnten Tatbeständen (und damit auch Art. 189 Abs. 1 lit. a bis c StG) wörtlich entsprechen. Da die Revisionsvoraussetzungen somit bezüglich der im vorliegenden Verfahren interessierenden Art. 189 Abs. 1 lit.