189 Abs. 1 StG auf Vornahme einer Revision liegt ebenfalls vor, nachdem sie die Vorinstanz am 16. Mai 2019 um Korrektur der Veranlagung 2017 ersuchten. Ein Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (Art. 190 StG). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie erst aufgrund der Nachfrage des Steuerkommissärs des Steueramts St. Gallen Anlass hatten, von einer versehentlichen Falschdeklaration zu ihren Ungunsten auszugehen.