a. Unter welchen Voraussetzungen auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung revisionsweise zurückgekommen werden kann, bestimmt sich nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) bzw. für den Kanton Appenzell Ausserrhoden nach der einschlägigen Bestimmung im kantonalen Steuergesetz (StG, bGS 621.11). Ein rechtskräftiger Entscheid kann gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;