Als direkt vom Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 Betroffenen kommt den Beschwerdeführern zudem nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. d. Da somit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Rechtliche Grundlagen einer Revision