E. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 Beschwerde beim Obergericht und beantragten, diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung vorzunehmen. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 27. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.