die identischen Unterlagen verfügte wie die St. Galler Steuerbehörden - ohne weiteres (ebenfalls) erkennen müssen, dass der irrtümlich ausgewiesene Liquidationsgewinn falsch gewesen sei. Dann hätte, wie im Kanton St. Gallen auch, noch vor dem definitiven Verfügungserlass eine Korrektur vorgenommen werden können; nun werde höflich um eine entsprechende Revision der bereits rechtskräftigen Veranlagung in Appenzell Ausserrhoden ersucht.