ein effektiv erwirtschaftetes und steuerbares Einkommen sei dadurch gar nicht entstanden. Deshalb sei das in der Steuererklärung von den Beschwerdeführern deklarierte Einkommen von A. ______ (Fr. 35‘065.--) in der Steuerveranlagung durch die St. Galler Steuerverwaltung entsprechend nach unten korrigiert worden, so dass die Beschwerdeführer am Hauptsteuerdomizil schliesslich mit einem um Fr. 22‘500.-- (entsprechend der in der Buchhaltung ausgewiesenen Bestandesveränderung im Warenlager) tieferen Einkommen veranlagt worden seien, als dies in Appenzell Ausserrhoden der Fall gewesen war.