Ohne Bedeutung ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin einen Neubau projektiert und dafür 2010 eine Baubewilligung erhalten hat. Massgebend ist vielmehr, dass dieser Neubau nicht realisiert und der Betrieb in den neuen Räumlichkeiten demzufolge nicht aufgenommen werden konnte. Die Parzelle Nr. 0002 hatte faktisch während der ganzen Zeit allein die Funktion einer Landreserve. Für die tatsächlichen betrieblichen Abläufe spielte sie keine Rolle. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 0003 nicht als Kapitalanlage gekauft hat. Aus der Vernei-