C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch Rechtsanwalt RA AA. vertretenen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) vom 25. April 2019 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 22. Mai 2019 (act. 6). In ihrer Replik vom 9. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 26. Juli 2019 (act. 11). D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung. Erwägungen