1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 3 werden abgewiesen. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass jener verpflichtet wird, der SVA Zürich Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 337‘742.45 zu leisten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.