8. Zusammenfassend sind die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 abzuweisen. Was den Beschwerdeführer 1 betrifft, hat dieser trotz angedrohter Reformatio in peius seine Beschwerde nicht zurückgezogen. Die betreffende Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wird, der SVA Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 337‘742.45 zu leisten. Die Beschwerdeführer 1 – 3 haften gegenüber der Vorinstanz solidarisch.