Seite 22 aus dem Verhalten des Beschwerdeführers 3 ab. Letzterer habe eine Art Muster von der Gestalt an den Tag gelegt, dass er diverse Unternehmen gegründet und nach relativ kurzer Zeit wieder liquidiert habe. Laut dem Beschwerdeführer 1 hätte für die SVA Zürich deshalb schon frühzeitig klar sein müssen, dass die C. GmbH in Konkurs geraten und sie (die Vorinstanz) zu Schaden kommen würde. Dieser Argumentation ist freilich nicht zu folgen.