7.2 a) Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 4. Juli 2016 den Konkurs über die F. GmbH (vormals C. GmbH) eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge am 6. September 2016 mangels Aktiven eingestellt wurde (O2V 20 13, act. 2.4). Bildet gemäss oben dargelegter Rechtsprechung (E. 7.1) somit der 6. September 2016 den Regelzeitpunkt für die Kenntnis des Schadens, stellt sich die Frage, ob allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die SVA schon vor dem genannten Datum gesicherte Kenntnis hatte, oder ob sogar umgekehrt eine solche Kenntnis erst nach dem Regelzeitpunkt anzunehmen ist.