6.6 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die SVA gegenüber allen drei Beschwerdeführern eine Schadenersatzforderung von Fr. 337‘742.45 hat, wobei die Haftpflicht solidarischer Natur ist (Art. 52 Abs. 2 AHVG), das heisst im Aussenverhältnis gegenüber der Ausgleichskasse haftet jeder Solidarschuldner für den gesamten Betrag (REICHMUTH, a.a.O., S. 70 ff. m.H.). Bezüglich des Beschwerdeführers 1 muss noch beachtet werden, dass dem ihn betreffenden Einspracheentscheid nur eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 336‘236.85 zugrundeliegt.