allfällige Probleme, inwieweit sie (auch) für Beitragszahlungen haften, die bei Amtsantritt bereits ausstehend waren, stellen sich damit nicht. Ohnehin ist aber zu beachten, dass es die Pflicht des Gesellschaftsorgans ist, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung verfallener (allenfalls schon seit Jahren geschuldeter) Abgaben besorgt zu sein, womit sich seine Haftpflicht auch auf solche Schulden erstreckt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 1992, in: ZAK 1992, S. 255; REICHMUTH, a.a.O., S. 67). Umgekehrt ergibt sich in Bezug auf das zeitliche Ende der Haftbarkeit eines Organs im Sinne der Vorschrift des Art.